Dierk Helmken

Jagdszenen aus Nordbaden
- ein Fallbeispiel zum missbräuchlichen Einsatz der Untersuchungshaft durch Staatsanwaltschaft und Gericht

I. Vorbemerkung:

Der "furchtbare" Jurist im Sinne Ingo Müllers ist leider nicht der Jurist, der bar jeder Furcht ("sine metu") Recht spricht, sondern derjenige, den alle, die in die Mühlen der Strafjustiz geraten, fürchten müssen. Fürchten müssen sie ihn deshalb, weil er ohne jegliche Sensibilität für die feinen Untertöne ist, die das Leben den vielen kleineren und großen sozialen Tragödien beimischt, die, in die Form einer Strafakte gegossen, auf seinem Schreibtisch landen. Fürchten müssen sie ihn auch deshalb, weil er in der Verfolgung der von ihm für richtig und gerecht gehaltenen Ziele zuweilen wenig Skrupel zeigt, sich über rechtsstaatliche Schranken hinwegzusetzen, so dass die Anwendung des Rechts nur noch als missbräuchlich oder willkürlich bezeichnet werden kann. Zur Spezies des "furchtbaren" Juristen ist schließlich auch jener zu zählen, der dem soeben skizzierten, aktiv handelnden Kollegen keinen Widerstand entgegensetzt, sondern in liebgewonnener Alltagsroutine oder aus Denkfaulheit, oder - das Ungesetzliche durchaus erkennend -, um keinen Ärger mit den Kollegen zu riskieren, das unwürdige Spiel mitträgt.

II. Der Fall:

Die sechzehnjährige Anne ist seit 1 1/2Jahren mit dem 29-jährigen Mustafa, der von seiner Ehefrau getrennt lebt, befreundet und auch verlobt. Anlässlich eines Streits Anfang März 1999 wurde Mustafa handgreiflich und schubste Anne auf einer öffentlichen Autobahnrastanlage aus Zorn gegen eine Wand. Als Anne ihn daraufhin zurück stieß, packte er sie am Hals, riss sie am Arm und an den Haaren. Auch boxte er sie in den Bauch. Anschließend ließ er Anne gehen. Anne erschien zwei Tage später bei der Polizei, erstattete Anzeige und stellte Strafantrag wegen Körperverletzung. Gleichzeitig legte sie ein ärztliches Attest vor, in dem unter anderem deutliche Würgemale am Hals und eine 10 cm lange Schürfwunde am linken Oberarm attestiert wurden. 3 1/2 Monate später (!) erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft das zuständige Amtsgericht einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wobei das besondere öffentliche Strafverfolgungsinteresse bejaht wurde. Gegen den zweimal einschlägig vorbestraften Mustafa wurde eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen ä DM 20,- festgesetzt.

Da Opfer und Täter sich zwischenzeitlich schon seit langem wieder miteinander versöhnt hatten und in einem Haushalt zusammen lebten, vereinbarten sie, dass der Angeklagte Mustafa Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und Anne als einzige Tatzeugin den Vorfall herunterspielen sollte.
In der einen Monat später stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht wollte Anne sich zunächst auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobte des Angeklagten berufen. Sie wurde vom Gericht jedoch darauf hingewiesen, dass dieses Verlöbnis nicht anerkannt werden könne, so lange ihr Verlobter noch verheiratet sei. Daraufhin sagte Anne aus, dass der Angeklagte sie nicht körperlich verletzt habe. Sie habe damals vor der Polizei gelogen, weil sie sich über den Angeklagten geärgert habe. Er habe sie allerhöchstens etwas hart am Arm angefasst. Er habe sie jedoch nicht gewürgt und ihr auch nicht in den Leib getreten.

Der Amtsrichter ermahnte Anne daraufhin erneut zur Wahrheit und gab ihr 5 Minuten Überlegungsfrist. Auch danach blieb Anne bei ihrer vorhergehenden Aussage. Als ihr der Inhalt des ärztlichen Attestes vorgehalten wurde, erklärte sie, dass der Arzt hier falsche Angaben gemacht habe. In diesem Augenblick platzte dem Vertreter der Staatsanwaltschaft der Kragen und er beantragte, die Zeugin wegen Verdachts der Falschaussage vorläufig festzunehmen. Dem Antrag auf Amtshilfe bei der Festnahme gab der Amtsrichter statt und wies den Justizwachtmeister an, die Zeugin festzunehmen. Anne wurde daraufhin in die nächst gelegene Vollzugsanstalt verbracht. Am darauf folgenden Tag beantragte der zuständige Jugendstaatsanwalt den Erlass eines Haftbefehls gegen Anne wegen des Verdachts der falschen uneidlichen Aussage. Als Haftgrund wurde Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Absatz 2 Nr. 2 StPO angegeben. Die Beschuldigte lebe mit dem Angeklagten nach eigenen Angaben in eheähnlicher Gemeinschaft in dessen Wohnung zusammen. Es bestehe die Gefahr, dass sie sich mit ihm erneut abspreche und ihr weiteres Vorgehen in dem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren vereinbare.

Der Haftbefehl wurde durch den zuständigen Haftrichter, der pikanterweise ebenfalls Jugendrichter ist, ohne Bedenken erlassen, nachdem Anne vor ihm erneut erklärte, dass der Angeklagte sie nicht verletzt habe.

III. Bewertung:

Der obige Fall gibt zu einigen kritischen Bemerkungen Anlass.

1. Aufgrund der Akten- und lnteressenslage besteht für einen vernünftigen, erfahrenen Strafjuristen kein Zweifel, dass Anne vor Gericht gelogen hat und sich deshalb der falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB schuldig gemacht hat. Annes Aussage vor der Polizei und das ärztliche Attest sprechen insoweit eine eindeutige Sprache. Am dringenden Tatverdacht bestehen daher keinerlei Zweifel.

2. Ebenso eindeutig fehlt es jedoch an dem zum Erlass eines Haftbefehls und auch schon zur Erklärung der vorläufigen Festnahme erforderlichen Haftgrund.

Auf den Haftgrund der Fluchtgefahr haben sich Staatsanwaltschaft und Gericht ohnehin nicht gestützt, da Anne zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung beim Angeklagten einen festen Wohnsitz hatte.

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr war jedoch offensichtlich nicht gegeben. Unverkennbar hatte Anne sich mit dem Angeklagten vor der Hauptverhandlung abgesprochen, die Körperverletzung in Abrede zu stellen. Damit waren alle erforderlichen Verabredungen getroffen, um diese Version in Zukunft gemeinsam durchzuhalten. Dass nunmehr die Gefahr bestünde, dass Anne, sollte sie in Freiheit verbleiben, bis zur Hauptverhandlung wegen uneidlicher Falschaussage auf Mustafa einwirken werde, er solle die ohnehin schon zuvor gemeinsam verabredete Version vertreten, wäre an den Haaren herbeigezogen, da Mustafa aufgrund seines eigenen Verfahrens wegen Körperverletzung ohnehin dazu gezwungen war, diese Version zu vertreten. Es gab also nichts, was noch zusätzlich hätte verdunkelt werden können.

Ganz offensichtlich haben Staatsanwaltschaft und Gericht in diesem Falle ihr Mütchen an einer Sechzehnjährigen kühlen wollen, weil sie sich darüber ärgerten, dass sie von ihr belogen wurden. Möglicherweise sollte die Untersuchungshaft auch die Zeugin dazu zwingen, endlich mit der, ohnehin schon offen zu Tage liegenden, Wahrheit herauszurücken.

Das Bestürzende an diesem Vorgang ist, dass hier insgesamt vier Strafjuristen (zwei Staatsanwälte und zwei Richter), von denen zwei sogar die besonderen Kompetenzen und Fähigkeiten des Jugendgerichtsgesetzes hatten, offensichtlich nichts dabei gefunden haben, die Vorschriften des Untersuchungshaftrechts missbräuchlich anzuwenden und dadurch den Straftatbestand der Freiheitsberaubung zu erfüllen.

3. In den Händen verständiger und sensibler Strafjuristen hätte sich der Fall an mehreren Stellen für Anne zum Guten wenden können:

a) Von einem verständigen Staatsanwalt wäre nicht ein auch das Opfer treffender Strafbefehl beantragt worden, sondern das Verfahren nach § 153 a StPO mit einer entsprechenden Denkzettelauflage, die ausschließlich den Täter getroffen hätte (zum Beispiel Leistung gemeinnütziger Arbeit, Therapieweisung) eingestellt worden.

b) In der Hauptverhandlung hätte ein verständiger Richter Anne das Zeugnisverweigerungsrecht der Verlobten zuerkannt, zumal die herrschende, moralinsaure Rechtsauffassung, dass ein Mann, der in Scheidung lebt, kein rechtsgültiges Verlöbnis eingehen kann, in der Rechtsprechung und in der Literatur durchaus umstritten ist. Immerhin hätte dabei auch berücksichtigt werden müssen, dass zusätzlich zur Verlobung auch noch das effektive Zusammenleben der Zeugin mit dem Angeklagten hinzu kam, das es für Anne in besonderer Weise unzumutbar machte, vor Gericht gegen ihren Lebensgefährten auszusagen.
c) Ein verständiger Richter und ein verständiger Staatsanwalt hätten den Angeklagten auch trotz der falschen Aussage von Anne ohne weiteres verurteilen können. Auf der Grundlage ihrer polizeilichen Aussage, die durch den Vernehmungsbeamten hätte eingeführt werden können, sowie auf der Grundlage des ärztlichen Attestes wäre die erforderliche Überzeugungsbildung problemlos möglich gewesen.

d) Ein verständiger Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hätte trotz der falschen Aussage auch bei fehlender Bereitschaft des Gerichts, den Angeklagten zu verurteilen, Anne nicht vorläufig festnehmen lassen, weil er sich bewusst gewesen wäre, dass kein Haftgrund - wie dargelegt - vorgelegen hätte.

e) Ein verständiger Strafrichter hätte einen unverständigen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft durchaus davon überzeugen können, dass die vorläufige Festnahme in diesem Falle gegen geltendes Recht verstoße, und hätte damit den Antrag auf Amtshilfe zur vorläufigen Festnahme abgelehnt.

f) Ein verständiger Jugendstaatsanwalt hätte, nachdem ihm die Akten auf den Tisch gekommen wären, aus den nämlichen Gründen gegen die Sechzehnjährige keinen Haftbefehl beantragt, zumal ihm als Jugendstaatsanwalt bekannt gewesen wäre, dass das Jugendgerichtsgesetz die Verhaftung eines Jugendlichen als ultima ratio betrachtet und verschiedene Wege zur Verfügung stellt, den Erlass eines Haftbefehls zu vermeiden.

g) Ein verständiger Haftrichter hätte den beantragten Haftbefehl aus den genannten Gründen nicht erlassen.

4. Schließlich hätten alle an dem Erlass des Haftbefehls beteiligten Strafjuristen merken müssen, dass die Inhaftierung angesichts des Tatvorwurfs im konkreten Fall ohnehin unverhältnismäßig war. Abzuwägen war die Schwere des Eingriffs in die Lebensphäre der Beschuldigten gegenüber der Bedeutung der Strafsache und der Rechtsfolgenerwartung. Die Freiheitsentziehung ist für einen Jugendlichen alle Mal ein derart gravierender Eingriff, dass der Gesetzgeber gerade bei Jugendlichen die Strafverfolgungsorgane verpflichtet, dieses Mittel nur im äußersten Notfall anzuwenden.

Die Bedeutung der Strafsache war zwar, abstrakt gesehen, nicht gering, da die Verpflichtung der Zeugen zur wahrheitsgemäßen Aussage sicherlich ein bedeutsames Rechtsgut der Rechtspflege darstellt. In concreto war dieser Verstoß jedoch unter mehrfach milderem Licht zu sehen:

a) Der Fall war ohnehin für jeden verständigen Beobachter geklärt. Annes Lügen konnte daher nicht zur Erschwerung der Wahrheitsfindung führen.

b) Ferner war zu berücksichtigen, dass die Zeugin durch ihre Aussage sich selbst schützen wollte. Die Gefahr, von Mustafa zusätzlichen Repressalien ausgesetzt zu sein, wenn es zu einer Verurteilung gekommen wäre, war unbestreitbar.

c) Zu bedenken war auch, dass die von Mustafa zu zahlende Geldstrafe auch zu Lasten ihrer eigenen Lebenshaltungskosten gegangen wäre.

Bei der Rechtsfolgenerwartung wäre ferner zu berücksichtigen gewesen, dass die gesetzlichen Strafrahmen (hier: Mindeststrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe) bei Jugendlichen keine Gültigkeit haben, Mithin war klar, dass die uneidliche Falschaussage der nicht vorbestraften Jugendlichen voraussichtlich ohnehin nur mit Erziehungsmaßnahmen (Arbeitsauflage) geahndet worden wäre. All dies hätten die vier beteiligten Strafjuristen ohne große geistige Anstrengung selbst herausfinden können, so dass ihnen der Vorwurf nicht erspart werden kann, dass sie in diesem Fall ihr Amt willkürlich und missbräuchlich ausgeübt haben.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Amtsrichter den Fortsetzungstermin in der Strafsache gegen Mustafa 3 Monate später ansetzte und dabei vermerkte, dass zu dem Termin der Verbleib der Zeugin bei der Vollzugsanstalt zu erfragen sei (!).


IV. Konsequenz:

Der Glaube an den Rechtsstaat und die Sicherheit des Einzelnen vor willkürlichem Missbrauch von strafprozessualen Eingriffsrechten wird durch den vorliegenden Fall schwer erschüttert. Wer rechnet auch damit, dass die verfahrensmäßigen Sicherungen derart versagen können und vier voneinander unabhängige Funktionsträger der Strafjustiz nacheinander und miteinander das Haftrecht beugen, um ihren ganz persönlichen Ärger über das Aussageverhalten des ohnehin mehrfach gebeutelten Opfers an diesem abzureagieren.

Es bleibt daher nur, den Gesetzgeber dringend aufzufordern, entweder § 140 StPO oder das JGG in der Weise zu ändern, dass im Falle der Beantragung eines Haftbefehls gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden vom Haftrichter ein Pflichtverteidiger zur Haftbefehlseröffnung zu bestellen ist. Man darf davon ausgehen, dass die Anwesenheit eines Verteidigers sowohl in der Hauptverhandlung als auch bei der Eröffnung des Haftbefehls mit einiger Sicherheit den skizzierten Missbrauch des Verfahrensrechts verhindert hätte. Die Drohung eines verständigen Verteidigers, die handelnden Personen wegen Freiheitsberaubung anzuzeigen, hätte vermutlich ihre Wirkung nicht verfehlt.

Letztlich ist nicht zu verkennen, dass auch erwachsene Beschuldigte der Gefahr ausgesetzt sein können, durch ein derartiges Fehlverhalten der Justizorgane ihrer Freiheit beraubt zu werden. Dennoch dürfte es angesichts des Diktats der leeren Länderkassen illusorisch sein, die Bestellung eines Pflichtverteidigers für alle frisch Inhaftierten zu fordern. Die zumindest in besonderer Weise wehrlose, weil unerfahrene und teilweise naive Klientel der Jugendlichen und Heranwachsenden sollte jedoch in den Genuss dieser rechtsstaatlichen Fürsorge zum Schutz ihrer bürgerlichen Rechte kommen.